Satzung des Erntevereins Drabenderhöhe

Satzung des Erntevereins Drabenderhöhe 1957 e.V.

§1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen Ernteverein Drabenderhöhe 1957 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Wiehl-Drabenderhöhe
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR601319 eingetragen.


§ 2 Ziel und Zweck


Zweck des Vereins ist die Erhaltung des ländlichen und bäuerlichen Brauchtums sowie die Fortführung von Tradition und Heimatpflege.
Der Ernteverein Drabenderhöhe 1957 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Weitergabe des landwirtschaftlichen Wissens an die Einwohner des Ortes und der umliegenden Höfe sowie die Heimatpflege. Dazu gehört u.a.
die Ausrichtung des alljährlichen Erntedankfestes. 


§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Haftung


Die Haftung des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des Vereins.


§ 5 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jährliche  Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds,
• durch Austrittserklärung,
• durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss ist nur mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn ein Mitglied der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, seinen Mitgliedsbeitrag verweigert oder die Ehre und Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem
Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Die Mitglieder werden vom Vorstand jedes zweite Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder per eMail einberufen. Die Mitgliederversammlung soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
Die Einladung und die Tagesordnung werden vierzehn Kalendertage vor der Veranstaltung den Mitgliedern an die letztbekannte Adresse zugestellt.
Jedes Mitglied kann bis zum fünften Kalendertag vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder verändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein.
Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
und / oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Dies hat in einem virtuellen Raum zu erfolgen, der mit einem Passwort geschützt ist. Das Passwort wird mit dem Einladungsschreiben kommuniziert, außerdem müssen die Mitglieder sich mit ihrem Klarnamen als Username anmelden und identifizierbar sein.

Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von einer Mindestanzahl von Mitgliedern abhängig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen gefasst.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• die Wahl des Vorstandes
• die Entscheidung über die Ablehnung eines schriftlichen Aufnahmeantrages
• die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
• die Entgegennahme des Jahresberichtes
• die Feststellung der Jahresrechnung durch Beschluss
• die Entlastung des Vorstandes
• die Festsetzung von Beiträgen
• die Wahl der Rechnungsprüfer
• die Änderung der Satzung
• die Auflösung des Vereins


§ 8 Der Vorstand


Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer sowie dem 1. und 2. Schriftführer. der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt
oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Das Ersatzmitglied wird vom Vorstand gewählt.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder hinzuziehen, die nicht dem Vorstand angehören.
Diesen Mitgliedern steht bei der Beschlussfassung jedoch kein Stimmrecht zu.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der 1. Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Die Einladung zur Vorstandssitzung ist an keine besondere Form und Frist gebunden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.


§ 9 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu je 1/3 an den Heimatverein Drabenderhöhe e.V., dem Förderverein der Löschgruppe Drabenderhöhe e.V. sowie dem Kirchenkreis an der Agger für die ev. Jugendarbeit in Drabenderhöhe, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


§ 10 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. März 2021 beschlossen.